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Vorsicht bei werkinternem Verkehr (z.B. Stapler)

Sachversicherung

29. September 2022

Carlo Troisi


Das Strassenverkehrsgesetzt (SVG) ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge und Fahrräder verursacht werden.  Der Begriff „öffentliche Strasse“ hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun, denn als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die öffentlich zugänglich sind. 

Beispiel: Ein Vorplatz, der umzäunt ist, bei dem das Tor aber offensteht, ist öffentlicher Raum

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen ist daher nicht gestattet. Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Verkehrsfläche, die von jedermann benützt werden kann (z.B. Firmenvorplätze).  

Das Strassenverkehrsamt kann dem Unternehmen die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern es nachweist, dass für diese Fahrzeuge eine entsprechende Haftpflichtversicherung (Art. 33 VVV) besteht. Diese ist über die Haftpflichtversicherung des Betriebes gewährleistet, sofern durch das zuständige Strassenverkehrsamt eine Sonderbewilligung ausgestellt worden ist. 

Unter werkinternem Verkehr fällt laut Verkehrsversicherungsverordnung, nebst dem eigenen Betriebsareal, auch der Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes. Bei einem Personen- oder Sachschaden, besteht demnach keine Versicherungsdeckung, zudem droht ein Strafverfahren infolge «Fahrten ohne behördliche Bewilligung». 

Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Versicherungsdeckung in diesem Fall aussieht, beraten wir Sie gerne. Unsere unabhängigen Experten sind für Sie da.

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