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Grobfahrlässigkeit oder Wagnis bei Sportunfällen

Personenversicherungen

12. Mai 2023

Carlo Troisi


Ein Sportunfall (z. B. Klettern) kann unter bestimmten Umständen als grobfahrlässig eingestuft werden, wenn die Person, die den Unfall erleidet, wissentlich oder leichtfertig eine besonders gefährliche Handlung durchführt oder bewusst gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstösst.

In solchen Fällen kann es sein, dass die Versicherung des Verursachers des Sportunfalls nicht für die entstandenen Schäden aufkommt bzw. seine Leistungen kürzt.

Art. 37 Abs. 2 UVG: Die Taggelder der Versicherung für Nichtbetriebsunfälle werden während der ersten 2 Jahre gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ausserdem können je nach Schwere des Unfalls und der Art des Fehlverhaltens rechtliche Konsequenzen wie Schadenersatzforderungen oder sogar strafrechtliche Verfolgung drohen.

Wir empfehlen daher den Einschluss der kostengünstigen «Differenzdeckung» in der UVG-Z (Ergänzung zur oblig. Unfallversicherung) zu prüfen und/oder einzuschliessen. Versichert ist somit die Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen gemäss UVG- und Ergänzungsversicherungsbereich bei Unfällen, die auf Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse zurückzuführen sind.

Unfallbeispiel: Relatives Wagnis: Ein Skifahrer missachtet die vorhandenen Lawinenwarnungen, gerät abseits der Piste in eine Lawine und wird dabei so stark verletzt, dass er bei der Arbeit für längere Zeit ausfallen wird. Er ist ein sogenanntes «relatives Wagnis» eingegangen: Was zunächst harmlos klingt, kann schmerzhafte finanzielle Konsequenzen haben.

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